Ich will Widerspruch einlegen

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Abt. Ordnungsdienst
Postfach 12 65
58732 Wickede (Ruhr)

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Einstellbedingungen

FAQ – unsere Antworten auf häufige Fragen

Finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wenn Sie keine Lösung für Ihr Problem erhalten, dann sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Im öffentlichen Straßenraum wird der ruhende Verkehr als hoheitliche Aufgabe durch die örtlichen Ordnungsämter kontrolliert. Die Gebühr für Falschparken (Parken ohne gültigen Parkschein) ist bundesweit einheitlich mit einem Verwarnungsgeld von 10,- € veranlagt. Diese Gebühr gilt nicht auf privaten Flächen. Hier kann der Eigentümer seinen entgangenen Schaden, der ihm durch das bewusste Missachten der Zahlung der Parkgebühr entstanden ist, geltend machen.
Neben den Kosten zur Bearbeitung des Mahnverfahrens entstehen Kosten zur Halteranfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Höhe von 5,10 EUR, die im öffentlichen Straßenraum nicht entstehen.
Vor der Zufahrt zum Privatparkplatz wird auf großen Hinweistafeln auf die Vertragsstrafe für Falschparken in Höhe von 15,- EUR hingewiesen.

Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Kontrolle ein gültiger Parkschein ausliegt. Der Bußgeldkatalog der kommunalen Ordnungsämter sieht eine Staffelung der Regelsätze in Abhängigkeit der überschrittenen Parkzeit vor. Dies kann zu erheblichen Zusatzkosten von bis zu 100% führen.
Diese drastischen Zusatzkosten erheben wir auf den von uns kontrollierten Parkplätzen nicht.
Sollte allerdings ein Fahrzeug häufig durch Überschreiten der gültigen Parkzeit oder fehlendem Parkschein auffallen, wird das Fahrzeug kostenpflichtig vom Parkplatz entfernt.

Entsprechend §13 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist ein Parkschein im Fahrzeug von außen gut lesbar anzubringen. Gut lesbar ist ein Parkschein nur, wenn er sichtbar auf dem Armaturenbrett oder an einer Halterung an der Windschutzscheibe ausgelegt wird.
Eine Ablage auf dem Sitz wird nicht als gut lesbar akzeptiert.
Häufig wird der Parkschein beim Zuschlagen der Fahrzeugtür vom Armaturenbrett in den Fußraum des Fahrzeuges geweht. Hierdurch ist der Parkschein für die Kontrolle nicht sichtbar, weshalb dies als fehlender Parkschein gewertet wird.
Die nachträgliche Einsendung eines Parkscheines wird nicht akzeptiert, da zum Zeitpunkt der Kontrolle kein gültiger Parkschein gut sichtbar auslag. Vergewissern Sie sich deshalb bitte vor Verlassen des Fahrzeuges, dass der Parkschein gut sichtbar auf dem Armaturenbrett ausliegt.

Auf dem Beleg, der an Ihrem Auto hinterlegt wurde, sind die Kontodaten sowie die Vertragsstrafe genannt. Überweisen Sie den Betrag bitte mit der Nennung des Aktenzeichens (AZ) sowie Ihres Kfz-Kennzeichens, sonst ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich.
Die Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt Geld zu kassieren. Bitte überweisen Sie ausschließlich auf das angegebene Konto unter Hinweis auf das Aktenzeichen.

Häufig werden auf dem Zahlungsbeleg kein Aktenzeichen und kein Kennzeichen angegeben.
Dann lässt sich die Überweisung nicht eindeutig zuordnen und Sie erhalten eine Mahnung.
Vermerken Sie bitte immer das Aktenzeichen sowie das Kfz-Kennzeichen.

Jeder Falschparkvorgang wird mit mehreren Fotos dokumentiert und bis zur Bezahlung der Vertragsstrafe archiviert.
Neben dem konkreten Standort des Fahrzeuges und der genauen Uhrzeit werden in weiteren Fotos das Kennzeichen sowie die Situation des Armaturenbrettes dokumentiert. Damit ist eindeutig belegbar, ob zum Zeitpunkt der Kontrolle ein gültiger Parkschein gut sichtbar auslag.

Die Halterdaten werden uns von der zuständigen örtlichen Zulassungsstelle oder dem Kraftfahrtbundesamt in Flensburg auf begründete Anforderung zugesandt.

Nach Eingang der Zahlung werden alle Halterdaten gelöscht. Es erfolgt keine Archivierung personenbezogener Daten. Allgemeiner Schriftverkehr wird im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsfrist aufbewahrt.

In Parkhäusern wird nach der Bezahlung des Parktickets bis zur Durchfahrt an der Ausfahrtschranke üblicherweise eine Karenzzeit (Passierzeit) eingeräumt. Das ist bei unbeschrankten, offenen Parkflächen, die mit Parkscheinautomaten betrieben werden nicht erforderlich.

Zivilrechtliche Forderungen haben eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. In dieser Zeit kann eine Bezahlung des erhöhten Parkentgeltes eingefordert werden.

In der Regel stehen auf dem Parkplatz mehrere Automaten. Sollte ein Gerät außer Betrieb sein, muss der Parkschein an einem anderen Automaten gelöst werden.
Anderenfalls müssen Sie eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit auslegen. Die Parkscheinautomaten verfügen über einen Betriebsspeicher, der alle Störungen registriert, sodass ein Ausfall des Gerätes nachvollziehbar ist.

Aus Sicherheitsgründen wird am Parkscheinautomaten keine Wechselfunktion angeboten. Zudem sind diese Automaten teurer und die Betriebskosten wesentlich höher. Dies würde zu einer Erhöhung der Parkgebühren führen. Deshalb wird auf die Wechselfunktion am Parkscheinautomaten verzichtet.

Gemäß §46 StVO (Straßenverkehrsordnung) erhalten Personen mit dem Merkmal „außergewöhnlich gehbehindert“ einen blauen Parkausweis, der zum kostenfreien Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen nicht parken. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Kostenfreies Parken mit dem blauen Behindertenausweis ist nur auf den ausgewiesenen Behindertenparkständen, die entsprechend baulich gestaltet und markiert sind, gestattet. Auf allen anderen Stellplätzen wird der ausgelegte Behindertenausweis nicht akzeptiert. Dort wird ein fehlender Parkschein als Falschparken gewertet.

Die Vermietung von Dauerparkplätzen ist nicht auf jedem Parkplatz vorgesehen.
Rufen Sie unsere Servicenummer an, damit wir Ihnen sagen können, ob auf Ihrem Wunschparkplatz Dauerstellplätze zur Verfügung stehen.

Der Einbau einer Schrankenanlage ist aus bautechnischen Gründen nicht überall möglich. Um Rückstaus im Straßenverkehr zu vermeiden, werden zahlreiche Parkplätze mit Parkscheinautomaten ausgerüstet.

Den Standort Ihres abgeschleppten Fahrzeuges erfahren Sie bei der örtlichen Polizeidienststelle oder über unsere Servicenummer.

Vertrags- und Einstellbedingungen

für Parkeinrichtungen der PRS Parkraum Service GmbH

Bonus-Parken

Mit Bonus-Parken erhalten Sie auf ausgewählten Parkplätzen einen Rabatt

LOS GEHT'S!